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   AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09   

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https://dejure.org/2010,40099
AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09 (https://dejure.org/2010,40099)
AG Aachen, Entscheidung vom 21.01.2010 - 113 C 207/09 (https://dejure.org/2010,40099)
AG Aachen, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 113 C 207/09 (https://dejure.org/2010,40099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines sogenannten Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2008, 2910).

    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2006, 669; VersR 2007, 1144, VersR 2007, 1286: NJW 2008, 2910).

    Hierbei muss nicht die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Tarifs im Einzelnen nachvollzogen werden (BGH NJW 2008, 2910).

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2006, 669; VersR 2007, 1144, VersR 2007, 1286: NJW 2008, 2910).

    Inwieweit dies der Fall ist, hat grundsätzlich der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen (BGH NJW 2006, 1506).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    des Erfordernisses der Umsatzsteuervorfinanzierung und ähnlichem (vgl. zu den weiteren Faktoren OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06: OLG Köln. Urteil vom 10 10.2008, 6 U 115/08 - jeweils zitiert nach juris) ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten.

    Auch die Kosten für Zustellung und Abholung sind grundsätzlich erstattungsfähig (OLG Köln NZV 2007, 199).

  • LG Aachen, 13.02.2009 - 5 S 166/08

    Schwacke - Mietpreisspiegel 2006

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008. VI ZR 308/07; LG Aachen, Urteil vom 13.02.2009, 5 S 166/08 - jeweils zitiert nach juris).

    Die Kosten für die Winterreifen hingegen sind erstattungsfähig, da diese zu einer erhöhten Verkerssicherheit führen (LG Aachen. Urteil vom 13.02.2009, Az: 5 S 166/08).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Insofern ist der sogenannte Normaltarif, also der Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (BGH NJW 2005, 1041) der Mindestbetrag, den der Geschädigte von dem Schädiger ersetzt verlangen kann (OLG Köln Schaden-Praxis 2007, 215).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines sogenannten Unfallersatztarifs in der Regel höher als der erforderliche Herstellungsaufwand (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2008, 2910).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedürfen nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008. VI ZR 308/07; LG Aachen, Urteil vom 13.02.2009, 5 S 166/08 - jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2006, 669; VersR 2007, 1144, VersR 2007, 1286: NJW 2008, 2910).
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    Ein höherer Tarif kann gerechtfertigt sein, soweit dessen Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.a.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH VersR 2006, 669; VersR 2007, 1144, VersR 2007, 1286: NJW 2008, 2910).
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Aachen, 21.01.2010 - 113 C 207/09
    des Erfordernisses der Umsatzsteuervorfinanzierung und ähnlichem (vgl. zu den weiteren Faktoren OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06: OLG Köln. Urteil vom 10 10.2008, 6 U 115/08 - jeweils zitiert nach juris) ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten.
  • LG Stendal, 20.10.2005 - 22 S 86/05

    Höhe des Freistellungsanspruchs bei Anmietung eines Mietfahrzeugs zum sog.

  • LG Aachen, 30.06.2004 - 7 S 429/03

    Anspruch auf Freistellung wegen einer Mietwagenkostenrechnung; Abhängigkeit des

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